
Durch die Corona-Pandemie sind viele Arbeitnehmer zwangsläufig mit der Situation des Home-Office vertraut geworden. Arbeitgebern erschwert dies die Kontrolle über das Arbeitsverhalten ihrer Mitarbeitenden und Vertrauen in eine gewissenhafte Arbeitsweise ist gefragt – oder auch der Einsatz von Mitarbeiterüberwachungssoftwares.
In unserem aktuellen Blogbeitrag gehen wir auf das Thema der Mitarbeiterüberwachung ein und liefern Ihnen einen Einblick, was dabei zu beachten ist.
Gemäss einer deutschen Studie wird bereits jeder fünfte Arbeitnehmer aus einem KMU am Arbeitsplatz überwacht, wobei sich zwei Drittel der Befragten unter Druck gesetzt gefühlt haben, einer Überwachung zuzustimmen. Bei elf Prozent der Befragten hat die Überwachung mit Anfang der Corona-Pandemie begonnen. Bei vielen Arbeitnehmenden stösst dieses Thema jedoch auf Kritik. Die grössten Bedenken betreffen das Eindringen in die Privatsphäre, negative Auswirkungen auf das Vertrauen und die Arbeitsmoral, mehr Stress für das Personal sowie Bedenken bezüglich Datenschutzregeln. Für 30 Prozent der Personen in Unternehmen ohne Mitarbeiterüberwachung wäre eine Einführung einer Überwachung sogar ein Grund für einen Wechsel. Die Befragung zeigt zudem, dass eine Kontrolle in den meisten Fällen gar nicht notwendig ist, denn neun von zehn Angestellten im Home-Office geben an, zu Hause gleich produktiv oder sogar produktiver zu arbeiten als im Büro.
Bei der Überlegung zum Einsatz von Überwachungssystemen spielen grundsätzlich zwei Interessen eine wichtige Rolle: Auf Seiten des Arbeitnehmenden das Recht auf Privatsphäre und auf Seiten des Arbeitgebenden das Recht auf Überprüfung der Arbeitnehmenden in Bezug auf die Ausführung der übertragenen Aufgaben. Videokameras sind eine Form, die schon seit langer Zeit gang und gäbe ist und beispielsweise im Detailhandel zur Abschreckung von Ladendieben eingesetzt wird. Jedoch gibt es enge Grenzen, was die Mitarbeiterüberwachung betrifft. Es muss eine betriebliche Notwendigkeit bestehen, die schwerer wiegt als die Privatsphäre der Mitarbeitenden.
Bei jeglicher Form der Überwachung ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter zu informieren und aufzuklären, warum und was überwacht wird. Transparenz hinsichtlich der Überwachungstools ist sehr wichtig. Die heimliche Installation von Kameras und Mikrofonen ist nicht gestattet. Ausserdem verbietet das Arbeitsgesetz den Arbeitgebern, die Mitarbeitenden permanent und ohne konkreten Grund zu überwachen.
Grundsätzlich ist das Abhören von Telefongesprächen verboten. Gespräche, die Bestellungen, Reservationen oder Ähnliches als Inhalt haben, können jedoch eine Ausnahme darstellen. Auch das Abhören zu Schulungszwecken oder Leistungskontrollen ist gestattet, sofern es im Voraus angekündigt wird und alle Gesprächsteilnehmer ihr Einverständnis geben. Für das Einsehen von E-Mails kann es zwei Gründe geben: Wenn ein Zugriff auf die E-Mails notwendig ist aufgrund von einer Stellvertretung bei Abwesenheit beispielsweise oder zur Kontrolle der Einhaltung des IT-Reglements. Geschäftliche E-Mails gehören dem Arbeitgeber und sind vom Arbeitnehmer gemäss den Weisungen zur Dokumentenverwaltung zu verarbeiten. Der Inhalt von privaten E-Mails jedoch darf vom Arbeitgeber nicht eingesehen werden und sollte gelöscht oder als solche gekennzeichnet werden. In Verdachtsfällen auf Datenmissbrauch durch den Arbeitnehmer ist es zulässig, eine Sicherungskopie des geschäftlichen E-Mail-Accounts herzustellen.
Für die digitale Überwachung gilt dasselbe, wie für alle anderen Arten der Überwachung. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter zu viel Zeit für privates Surfen oder Versenden von E-Mails verbringt, muss auch da zuerst über die Überwachung des Computers und des Internet- oder Mailkonsums informiert werden. Wenn einem Mitarbeiter gekündigt wird, weil der Arbeitgeber heimlich ein Überwachungsprogramm auf dem Rechner des Arbeitnehmenden installiert hat, ist dies nicht rechtens und es existiert keine Grundlage für eine Kündigung. Wenn die Arbeitnehmenden aber schriftlich darüber informiert werden, dass gelegentliche Überprüfungen der Internetaktivität stattfinden, dürfen Stichproben gemacht werden. Es empfiehlt sich dies in einem Mitarbeiterreglement festzuhalten. Wenn sich dann herausstellt, dass Mitarbeitende zu viel Arbeitszeit mit privaten Angelegenheiten vertreiben, darf eine Verwarnung ausgesprochen werden, die im Wiederholungsfall zu einer Kündigung führen kann.
Fazit
Einführungen von Überwachungssystemen führen häufig zu Irritation und Kritik seitens der Arbeitnehmenden. Doch häufig dienen diese nicht nur der Überwachung der Arbeitstätigkeit der Mitarbeitenden, sondern sind auch eine Sicherheitsmassnahme als Schutz im Ernstfall. Erlaubt sind sie jedoch nur, wenn die Arbeitnehmenden transparent darüber aufgeklärt werden. Es empfiehlt sich sämtliche Möglichkeiten der Überwachung bereits im Arbeitsvertrag oder im IT-Reglement festzuhalten.
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